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Kurabgabe

Kurabgabe

Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.

Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z.B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).

 

Keine

 

Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.

 

§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

§ 10 KAG

 

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

TASH – Willkommen in Schleswig-Holstein

 


Ansprechpartner

Am Markt 1 24782 Büdelsdorf
Tel: +49 4331 355-0Fax: +49 4331 355-377E-Mail: rathaus[at]buedelsdorf.deWeb: www.buedelsdorf.de/


Mo. bis Fr. 8.00 bis 12.00 Uhr
Do. 15.00 bis 17.30 Uhr
oder nach Vereinbarung


Der Bürgermeister
Am Markt 1 24782 Büdelsdorf
Tel: +49 4331 355-0Fax: +49 4331 355-377E-Mail: internet[at]buedelsdorf.deWeb: www.buedelsdorf.de


Mo. bis Fr. 8.00 bis 12.00 Uhr
Mo. und Do. 16.00 bis 17.00 Uhr
Bürgerbüro: Do. 15.00 bis 17.30 Uhr


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein