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Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis

Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis

Eine Gaststättenerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Räume ungeeignet sind, zurückgenommen werden.

Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.

Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn

  • die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
  • die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
  • der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
  • die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.

 

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

 

§ 15 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)

§ 15 GastG

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


Am Gymnasium 4 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 206-0Fax: +49 4331 206-270E-Mail: info[at]rendsburg.deWeb: www.rendsburg.de


Montag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin und 14:00 - 16:00 Uhr - mit Termin
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin und 14:00 - 18:00 Uhr - mit Termin
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr - ohne Termin

Terminbuchung telefonisch oder per E-Mail möglich.

Herr Nicolas Link

Mitarbeiter Stadt Rendsburg - Fachdienst Ordnung und Verkehr - Gaststätten

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+49 4331 206-3626
+49 4331 206-270
nicolas.link[at]rendsburg.de
Zimmer: Etage: EG | Zimmer: 26


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein