Brauchtumsfeuer anmelden
Brauchtumsfeuer anmelden
Wenn Sie ein Brauchtumsfeuer ausrichten möchten, sind Sie verpflichtet, dies anzumelden.
Beschreibung
Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Dazu zählen auch unbehandeltes Holz sowie Baum- und Strauchschnitt. Viele Kommunen haben jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen von diesem Verbot zu erlassen. Voraussetzung für solche Ausnahmen ist in der Regel ein sachlicher Grund, wie etwa die Tradition von Brauchtumsfeuern, zu denen beispielsweise Osterfeuer zählen.
In zahlreichen Städten und Gemeinden existieren eigene Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern. Diese regeln häufig eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht sowie weitere Details zur Durchführung. Damit wird die Häufigkeit und das Ausmaß der Feuer im Gemeindegebiet gesteuert.
Brauchtumsfeuer können grundsätzlich nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie von in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen veranstaltet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für die Allgemeinheit zugänglich sind.
Kurztext
- Brauchtumsfeuer anzeigepflichtig
- Anzeige bei zuständiger Ordnungsbehörde
- Veranstalter: Verein, Organisation oder Glaubensgemeinschaft
- Feuer muss öffentlich zugänglich sein
- Auflagen unter anderem:
- Anmeldung spätestens, Frist je nach Kommune beispielsweise 2-6 Wochen, vor Abbrennen
- Einhaltung von Mindestabständen zu Gebäuden, Straßen und Wäldern
- Bereithaltung von Löschmitteln und Sicherstellung der Zufahrt für Feuerwehr
- Nachbarschaftsinfo empfohlen
- Verwaltungsgebühr möglich, je nach Kommune unterschiedlich
- Bearbeitungsdauer variiert (Tage bis Wochen)
- Rechtsbehelf: Widerspruch gegen Ablehnung möglich
- Zuständig: Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt)
Zuständigkeit
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt)
Fristen
- Informieren Sie sich bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung über die geltenden Vorschriften, Fristen und erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers.
- Sammeln Sie alle notwendigen Informationen, zum Beispiel Angaben zum Veranstalter, Ort, Datum und Uhrzeit des Feuers, Art des Brennmaterials sowie Sicherheitsmaßnahmen.
- Reichen Sie die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein. Oft kann dies online, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Beachten Sie die jeweiligen Formvorgaben.
- Die Behörde prüft die eingereichten Unterlagen hinsichtlich Vollständigkeit, Einhaltung der Vorschriften und Sicherheitsaspekte.
- In der Regel werden auch die örtliche Feuerwehr und gegebenenfalls weitere Stellen (unter anderem Polizei) über das geplante Brauchtumsfeuer informiert.
- Die Behörde erteilt die Genehmigung oder bestätigt den Eingang der Anzeige, gegebenenfalls mit Auflagen oder Hinweisen zur Durchführung.
Voraussetzungen
- Das Feuer muss einem traditionellen Brauchtum entsprechen, zum Beispiel Osterfeuer oder ähnliche regional verankerte Rituale.
- Die Anzeige oder Genehmigung des Brauchtumsfeuers muss rechtzeitig und vollständig bei der zuständigen kommunalen Behörde erfolgen.
- Das Brauchtumsfeuer sollte von einer örtlichen Glaubensgemeinschaft, einem Verein oder einer sonstigen Organisation ausgerichtet werden, die in der Ortsgemeinschaft verankert ist.
- Das Feuer findet im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung statt und ist grundsätzlich für alle Interessierten zugänglich.
- Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Wäldern und anderen sensiblen Bereichen müssen eingehalten werden. Diese Abstände sind meist in der örtlichen Satzung oder Feuerwehrvorschriften geregelt.
- Je nach Gemeinde können weitere Vorgaben gelten, zum Beispiel bestimmte Zeiten für das Abbrennen oder eine maximale Feuergröße.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Kommune und Umfang der Prüfung variieren. In vielen Fällen erfolgt die Bestätigung der Anzeige oder die Erteilung der Genehmigung innerhalb von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen.
Es ist daher ratsam, die Anzeige möglichst frühzeitig einzureichen, um ausreichend Zeit für die Prüfung und eventuelle Rückfragen zu gewährleisten.
Kosten
Für die Anmeldung oder Genehmigung eines Brauchtumsfeuers können in vielen Kommunen Verwaltungsgebühren anfallen. Die Höhe dieser Gebühren ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und kann variieren von keiner Gebühr bis hin zu einer Pauschale in unterschiedlicher Höhe.
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung eines Brauchtumsfeuers variieren je nach Kommune. Im Allgemeinen werden jedoch folgende Informationen oder Dokumente benötigt:
- Angaben zum Veranstalter
- Details zur Veranstaltung
- Beschreibung des Brauchtumsfeuers beispielsweise Osterfeuer
- Angaben zum Brennmaterial
- Sicherheitsvorkehrungen
- Bereitstellung von Löschmitteln wie Eimern mit Wasser oder Feuerlöschern
- Angabe, dass das Feuer beaufsichtigt wird und nach Ende vollständig gelöscht wird
- Information über die Einhaltung von Mindestabständen zu benachbarten Grundstücken und Einrichtungen
- Genehmigungsgebühren: In einigen Kommunen fallen Verwaltungsgebühren an.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zur Anmeldung auch die örtliche Feuerwehr und die Einsatzleitstelle informiert werden müssen. In einigen Fällen ist eine Genehmigung erforderlich, die kostenpflichtig sein kann.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen
- Die Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste muss jederzeit gewährleistet sein.
- Es sollten geeignete Löschmittel (Wasser, Feuerlöscher) bereitstehen.
- Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Straßen und Wäldern sind einzuhalten.
- Es ist empfehlenswert, die Nachbarschaft frühzeitig über das geplante Feuer zu informieren, um Verständnis und Sicherheit zu fördern.
- Bei starkem Wind oder trockener Witterung kann die Durchführung untersagt oder verschoben werden, um Brandgefahren zu minimieren.
- Der Veranstalter haftet für Schäden und muss für die Einhaltung aller Vorschriften sorgen.
Ansprechpartner
Verwaltungsstelle Schacht-Audorf
Kieler Straße 25
24790 Schacht-Audorf
Tel: 04331 9474-0Fax: 04331 9474-77E-Mail: info[at]amt-eiderkanal.deWeb: www.amt-eiderkanal.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
oder Termine nach Absprache
Mittwoch ist die Verwaltung geschlossen
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein